Schreiben des Andreas Hogrefe
an Soke Heinz Köhnen


Kampfkunst e.V. Halle
vert. d. Andreas Hogrefe
Steinweg 16
06132 Halle

vorab per Fax

Heinz Köhnen
Industriestraße 26
79194 Gundelfingen

Halle, 10.09.1998

Werter Herr Köhnen,

bezugnehmend auf die vielen Schreiben, die Sie mir zukommen lassen, möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.

1. Bezüglich der Mitgliedschaft in der Eurasia Budo Academy
Da ich mir nicht bewußt bin, mit ihnen ein Vertrag über den Beitritt meiner Person, noch meines Vereins in Ihre Academy abgeschlossen zu haben, bitte ich um Zusendung des selbigen.
Da Ihnen das nicht möglich sein wird, teile ich Ihnen hiermit unmißverständlich zum letzten mal mit, daß ich einen Beitritt in Ihre Academy ablehne.
Aus diesem Grund fordere ich Sie auf, weitere Beitrittsersuchen zu unterlassen.

2. Hausverbot
Mit Schreiben vom 01.09.1998 erteilen Sie mir Hausverbot.
Ich bitte Sie, um Unklarheiten zu beseitigen und eventuelle Zusammentreffen zu vermeiden, mir schriftlich mitzuteilen, in welchen Räumen Sie mir Hausverbot aussprechen.
Bedenken Sie aber dabei, daß Sie in diesen, von Ihnen genannten Räumen, Hausrecht haben müssen, so daß wahrscheinlich nicht sehr viele Möglichkeiten vorhanden sein werden.

3. Lehrgangskosten
Per Fax vom 28.08.1998 erstellten Sie mir eine Rechnung in Höhe von 2.500 DM.
Diese Rechnung begründeten Sie mit einem Dienstausfall, welcher durch meinen Austritt aus dem Shorai Do Kempo e. V. entstanden sein soll.
Dabei werfen Sie mir Vertragsbruch vor.
Auch hier wieder mein Angebot: Sollten Sie in der Lage sein, mir einen Vertrag zwischen Ihnen und meiner Person über einen Lehrgang am 26. und 27. 09. 1998, welcher eine Vergütung in Höhe von 2.500,- DM ausweist, vorzulegen, werde ich ihnen selbstverständlich die geforderte Summe, wie immer ohne Quittung, bezahlen.
Da ich Ihnen aber versichern kann, daß Sie mir diesen Vertrag nicht vorlegen können, betrachte ich Ihre Rechnung als Gegenstandslos.

4. Rechnung vom 30.08.1998
Per 30.08.1998 erstellte mir die Eurasia Budo Academy, deren Präsident Sie ja sind, eine Rechnung in Höhe von 10.440,00 DM.
Als Rechnungsgrund nannten Sie Kosten, welche Ihnen durch meinen Austritt entstanden sind.
Da ich, wie bereits festgestellt wurde, nicht Mitglied in Ihrer Vereinigung bin, ist es objektiv betrachtet, eigentlich unmöglich, daß ich Ihnen durch meinen "Austritt" Kosten verursacht haben soll.
Weiterhin entbehrt die Rechnung schon aus formalen Gründen jegliche Wirksamkeit, da weder der Rechnungsempfänger genannt wurde, noch ist die Rechnung unterschrieben und pauschale Abrechnungen werden generell nicht anerkannt.(Dies nur ein kleiner Hinweis, wenn Sie die nächste unbegründete Rechnung schicken wollen)

5. Schrieben vom 07.09.1998
In Ihrem Schreiben vom 07.09.1998 untersagten Sie mir, Techniken und Katas, welche Sie mir "gelehrt" haben, weiterhin zu verwenden.
Wenn Sie mir nachweisen, daß Sie die von Ihnen gezeigten Techniken erfunden und lizensiert haben, werde ich Ihrer Forderung nachkommen. Sollten sie nicht in der Lage sein, mir diesen Nachweis über "Ihre Erfahrungen" der ostasiatischen Kampfkünste zu erbringen, sehe ich ihre Untersagung als nicht erfolgt und völlig haltlos.
Weiterhin fordern Sie mich auf, Fotos und Videoaufnahmen von Ihnen zu vernichten.
Ich kann Ihnen versichern, daß ich keinerlei Bildmaterial von Ihnen besitze und selbst wenn ich Bilder von ihnen hätte, würde ich diese nicht in meinem Dojo aufhängen, da ich keinerlei Bezugspunkte zu ihnen habe.

Auch der Hinweis, daß durch die gemeinsame Austrittserklärung mit J.Stolz, G.Richter und A.Malow eine BGB Gesellschaft zwischen uns gegründet wurde, kann nicht bestätigt werden.
Zur Gründung einer Gesellschaft, sei es auch nur eine GbR, gehört einiges mehr, als nur eine gemeinsame Austrittserklärung.
Somit können nicht alle genannten Personen gemeinsam in Haftung genommen werden.
In Anbetracht der genannten Punkte sehe ich mich nicht gezwungen, Ihre geforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

6. rechtliche Würdigung
Bezüglich Ihrer Schreibwut und dauernden Forderungen weise ich Sie auf folgendes hin.
Durch Ihre Schreiben erfüllen Sie die Straftatbestände der §§ 240, 241 StGB.
Weiterhin ist der § 253 StGB erfüllt und durch die Verleumdungserklärungen gegenüber anderen Vereinen der § 187 StGB.

Aus diesem Grund werde ich, sollten Sie mich weiterhin mit Ihren Drohungen und Forderungen belästigen, strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte gegen Sie einleiten.


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